Das am 24. November 2011 angezeigte Bürgerbegehren „Sind Sie gegen weitere Massenunterkünfte für Zuwanderer und Obdachlose in Harburg, in denen mehr als 20 – 30 Personen pro Unterkunft untergebracht werden?“ ist nicht zustande gekommen.
Seit Ende November warben die Initiatoren sechs Monate, um die Unterstützung ihres Bürgerbegehrens durch mindestens 3 Prozent der etwa 112.000 zur Bürgerschaftswahl stimmberechtigten Harburger Bürgerinnen und Bürger, um die notwendigen 3.372 Unterschriften zu sammeln.
Mit Stichtag 24. Mai 2012 reichten die Unterstützer des Bürgerbegehrens bei der zuständigen Stelle im Bezirksamt Harburg insgesamt 3.916 Unterschriften ein, deren Gültigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde in den vergangenen zwei Wochen überprüft wurde.
Dabei wurde festgestellt, dass 720 der Unterschriften nicht gültig sind, und somit das Bürgerbegehren das notwendige Quorum um 176 Unterschriften verfehlt hat.
Hintergrundinformationen
Seit dem Volksentscheid vom 27. September 1998 gibt es in den Bezirken der Freien und Hansestadt Hamburg die Möglichkeit von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Mit der Erweiterung der bestehenden Volksgesetzgebungsregelung um die Bezirksebene konnte die Bürgerbeteiligung so in Hamburg um zwei wichtige Instrumente bereichert werden.
Das in § 32 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) geregelte Bürgerbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie. Dabei soll es den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern eines Bezirkes ermöglicht werden, in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen darf, mitwirken zu können. Hiervon ausgenommen sind Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt.
Soll ein Bürgerbegehren angezeigt werden, muss dieses durch eine Initiative schriftlich beim zuständigen Bezirksamt angezeigt werden und eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Fragestellung enthalten. Darüber hinaus bedarf es der Benennung von drei Vertrauenspersonen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden und die Initiative zu vertreten.
Ein Bürgerbegehren ist dann zustande gekommen, wenn es innerhalb einer sechs-monatigen Unterstützungsfrist von drei Prozent der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner mit ihrer Unterschrift befürwortet wurde.
(Pressestelle Hamburger Senat)
